Die 3 Säulen der UNECE-Aarhus-Konvention

Wirksamer Umweltschutz bedarf der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Erfahrungen haben gezeigt, dass Beschwerden aus der Bevölkerung dazu beitragen, die mangelnde Umsetzung von Gesetzen oder europäischen Richtlinien aufzudecken. Grundvoraussetzung für eine solche aktive Rolle ist, dass jede und jeder Möglichkeiten hat, sich über die Umwelt zu informieren und sich in Entscheidungsprozesse einzubringen.

Um die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft zu stärken, haben die Staaten der europäischen Region im Juni 1998 die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese legt wichtige Rechte für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Umweltschutz fest. Die Bürgerbeteiligungsrechte der Aarhus-Konvention stützen sich auf drei Säulen:

  • Zugang zu Umweltinformationen
    Erst das Wissen über den Zustand unserer Umwelt macht die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen möglich. Behörden müssen nach der Aarhus-Konvention deshalb der Öffentlichkeit auf Antrag Umweltinformationen zur Verfügung stellen.
  • Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz
    Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren kann dazu beitragen, dass Umwelt und Naturschutz gebührend berücksichtigt werden. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).
  • Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
    Damit jeder Einzelne seine Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und auf Verfahrensbeteiligung auch effektiv durchsetzen kann, sieht die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände vor (siehe hierzu auch Handbook on Access to Justice). Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren.

Die Aarhus–Konvention ist als gesamteuropäischer Prozess auf Ebene der UNECE angesiedelt. Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention haben die Europäische Union wie auch die Bundesrepublik Deutschland ergriffen. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Aarhus-Konvention am 15. Januar 2007 mit völkerrechtlicher Wirkung ratifiziert, nachdem in den Jahren zuvor die erforderlichen nationalen Gesetze angepasst bzw. erlassen worden waren.

(Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)

Der NABU ist mit seinen fast 590.000 Mitgliedern eine deutschlandweit vom UBA-Umweltbundesamt gemäß § 3 des UmwRG-Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltschutz-Vereinigung, die nach ihrem satzungs-gemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Dadurch stehen ihr die o. g. Informationszugangs-, Mitwirkungs- und Klagerechte gemäß Aarhus-Konvention zu.